Amtsblatt Nr. 11/2018
Am 16.5.2018 wurde das Amtsblatt Nr. 11/2018 ausgegeben. Dort heißt es in der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Lünen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Lünen vom 08. Mai 2018 unter anderem:
§12 Abfallbehälter, Sperr- und Sammelgut
Abfallbehälter, sowie Sammelbehälter zur Rückgewinnung von Rohstoffen (z.B. Kleidercontainer) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus entnommen oder verstreut werden. (….) §16 besagt, dass eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abfall- und Sammelbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt oder verstreut. (….)
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Auf gut Deutsch heißt das: Menschen, die so arm sind, ob selbst- oder unverschuldet spielt überhaupt keine Rolle, müssen in Abfalleimern nach Pfandflaschen wühlen, um über die Runden zu kommen. Für diese Menschen ist das eine sehr, sehr unangenehme und würdelose Situation.
Die Würde des Menschen ist unantastbar
Sehr geehrter Herr Bürgermeister: Ihre Verordnung (§12, §16) ist streng und grausam, unbarmherzig und gnadenlos. Dabei heißt es im Grundgesetz, Artikel 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Auweia, dann haben die Krähen demnächst nichts mehr zu lachen oder krächzen. Sie schmeißen bei ihrer Suche nach Nahrung gerne Abfall aus den Behältern. Aber wovon sollen sie das Bußgeld bezahlen?
es geht auch anders
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